Gesellschaftsrecht: Haftung des Geschäftsführers

Nach französischem Recht haftet der Geschäftsführer einer SARL persönlich für schuldhaftes Verhalten, das nicht in den Rahmen seiner Funktion als Geschäftsführer fällt. In Anwendung dieses Grundsatzes hat der Kassationsgerichthof in einem Urteil vom 27.05.2014 (12-28.657) entschieden, dass der Geschäftsführer einer SARL, die zu einer Unternehmensgruppe gehört, sich persönlich haftbar macht, wenn er vorsätzlich eine Forderung gegen eine insolvente Gesellschaft der Gruppe nicht anmeldet. Der Gerichtshof sieht darin schweres Verschulden, welches die persönliche Haftung des Geschäftsführers begründet (Paris – 25.06.2014).