Werbung im Internet: Zahnärzte

Das Oberste Verwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 27 April 2012 entschieden, dass ein Zahnarzt, der auf seiner Webseite für sich selbst Werbung gemacht hat, indem er über die gesetzlichen Informationen hinausgegangen ist, zu Recht mit einem zweimonatigen Berufsverbot, das zur Bewährung ausgesetzt wurde, belegt werden konnte (Conseil d‘État, 4ème et 5ème section, 27 avril 2012, n°348259).

Der Gerichtshof hat hierzu insbesondere ausgeführt, dass eine Webseite keine „persönliche Valorisierung bzw. Bewerbung eines Zahnarztes beinhalten darf“ (Conseil d‘État, 4ème et 5ème section, 27 avril 2012, n°348259). Zugelassen sind allein „objektive, pädagogisch notwendige, präventive oder wissenschaftliche Informationen“.

Die zahnärztliche Tätigkeit darf in der Tat nicht wie ein Gewerbe ausgeübt werden. Verboten ist insbesondere jede Art der unmittelbaren oder mittelbaren  Werbung laut Artikel R 4127-215 des Code de la santé publique (CSP). Gemäß Artikel R 4127-217 des CSP dürfen nur der Name; der Vorname, die Adresse, die Telefonnummer des Zahnarztes und seine Sprechstunden; der oder die Tätigkeitschwerpunkt(e) des Zahnarztes, in einem Verzeichnis erwähnt werden (CK, Rechtsanwalt, Paris, den 19.11.2013).