Informatives zum Rechtsanwalt in Frankreich

Tätigkeit des Rechtsanwalts in Frankreich

Der französische „avocat“ ist genauso wie der deutsche Rechtsanwalt ein Organ der Rechtspflege und als freier Beruf anerkannt. Er ist unabhängig und kann sich autonom für die Annahme und Aufrechterhaltung eines Mandatsverhältnisses entscheiden, aber er ist dabei an die französischen und europäischen Berufsregeln gebunden.
Für alle zur Rechtsbesorgung befugten Personen besteht auch eine allgemeine Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Ausübung seiner Tätigkeit. Sie müssen die Fälle nach den geltenden Regeln für den Beruf bearbeiten. Dazu gehört auch die Verpflichtung das Berufsgeheimnis zu wahren, sowohl in der gerichtlichen Vertretung, als auch in der Rechtsberatung.
Eine der wichtigsten anwaltlichen Tätigkeiten ist die prozessrechtliche Vertretung in einem Verfahren. Die größte Bedeutung kommt dabei dem Zivil- und Strafrecht zu. Rechtsanwälte können aber auch beratend tätig werden.

Die Anwaltstätigkeit setzt ein mindestens vierjähriges Jurastudium voraus (Master I), woran sich nach erfolgreicher Aufnahmeprüfung eine Ausbildung über zwei Jahre an einer Anwaltsschule anschließt, die mit einer Zulassungsprüfung zum Anwaltsberuf (CAPA) endet. Es besteht die Möglichkeit zur Spezialisierung in folgenden Rechtsgebieten: Öffentliches Recht, Strafrecht, Wirtschaftsrecht, Handelsrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Umweltrecht, Personenstandsrecht, Immobiliarsachenrecht, Urheberrecht, Landwirtschaftsrecht, Vollstreckungsrecht, Europarecht und Recht der Internationalen Beziehungen. Rechtsanwälte dürfen sich nur in zwei Rechtsgebieten als Spezialisten bezeichnen.

Organisation

Der Rechtsanwalt in Frankreich ist in Rechtsanwaltskammern organisiert, die am Sitz eines jeden „Tribunal judiciaire“ oder jeder „Cour d´appel“ eingerichtet sind. Die bedeutendste Kammer nach Anwahl der Rechtsanwälte ist Paris, bedeutend sind ferner Lyon, Bordeaux, Marseille, Lille, Toulouse und Straßburg. Die Kammern führen die Standesaufsicht über die Tätigkeit der Rechtsanwälte durch und sind zuständig für den Erlass von Standesregeln. Eine Mitgliedschaft in einer Kammer ist zwingend vorgeschrieben.

Der Rechtsanwalt ist in Frankreich  in der Regel zur Vertretung vor sämtlichen Gerichten zugelassen. Ausnahmen gelten jedoch bei der Zulassung vor dem höchsten französischen Gericht für Revisionen im Bereich des Zivil- und Strafrechts, der „Cour de Cassation“, vor dem „Conseil d‘État“ und vor dem Landgericht „Tribunal judiciaire“.

Zu den obersten Gerichten können nur Rechtsanwälte zugelassen werden, die einen Nachweis über eine Berufserfahrung von mindestens drei Jahren und Absolvierung eines zusätzlichen dreijährigen Praktikums erbringen können. Zum jeweiligen „Tribunal judiciaire“ sind nur diejenigen Rechtsanwälte zugelassen, die in der örtlichen Kammer eingeschrieben sind. Deshalb befindet sich auch der Sitz der Kanzlei in dem Bezirk des „Tribunal judiciaire“, bei dessen Barreau der Rechtsanwalt zugelassen ist. Für die Führung eines Prozesses vor einem auswärtigen „Tribunal judiciaire“ muss der Rechtsanwalt einen Korrespondezanwalt einschalten.

Neben den rein französischen Anwälten gibt es auch Rechtsanwälte insbesondere aus dem EU-Raum. Im Rahmen der vom französischen Gesetzgeber umgesetzten Dienstleistungsrichtlinie dürfen Rechtsanwälte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorübergehend in Frankreich tätig werden. Vor Gericht dürfen jedoch die europäischen Anwälte nur im Einvernehmen mit einem beim betreffenden Gericht zugelassenen „avocat“ auftreten, die neben ihrer Zulassung in ihrem Heimatland auch in Frankreich zugelassen sind und damit in beiden Ländern tätig werden können.
Durch die Gleichstellung der Hochschulabschlüsse der anderen Mitgliedstaaten wurde für die europäischen Anwälte auch die Möglichkeit geschaffen, in einem speziellen Verfahren für die Ausübung seines Berufs auf Dauer bei der Anwaltskammer als „avocats“ zugelassen zu werden.

Der Rechtsanwalt in Paris

Die Pariser Anwaltskammer ist die bedeutendste in Frankreich. Historisch lässt sich die pariser Anwaltschaft bis in das Jahr 14. Jahrhundert zurückverfolgen. So findet sich eine Liste mit 51 Namen, welche die Pariser Anwaltschaft bilden, aus dem Jahre 1340. 1789, im Jahr der französischen Revolution, zählte die Kammer bereits 600 Mitglieder. 1790 werden die Anwaltskammern gegen den Wiederstand der Anwaltschaft vom Revolutionsregime aufgelöst. Unter Napoleon werden die Kammern im Jahre 1810 wieder eingerichtet; die Kammerpräsidenten werden jedoch vom Generalstaatsanwalt ernannt und damit unter staatliche Aufsicht gestellt, damit kein Anwalt „es wage, gegen den Staat zu plädieren“ (Napoleon). Erst 1830 erstreiten die Anwälte das Recht, ihre Standesvertreter selber zu wählen.

Heute macht die Anwaltskammer Paris 42% der gesamten Anwaltschaft aus und zählt über 30 000 Mitglieder (in ganz Frankreich ca. 68 000). Im Laufe der letzten 10 Jahre hat eine Zunahme von 36% der Anzahl zugelassener Rechtsanwälte stattgefunden. Der Grund hierfür liegt vor allem in einer weitergehenden Zulassung von Kandidaten in den Auswahlverfahren der Anwaltsschulen. Der Rechtsanwalt in Paris übt seine Tätigkeit zu 40 % als freier Mitarbeiter (collaborateur) aus, während in der Provinz lediglich 22% im Schnitt diesen Status haben (Quelle: Statistiques de la profession d’avocat, Ministère de la Justice, rapport 2019). Angestellte Anwälte finden sich lediglich 4%, was in der Praxis auf die in Frankreich besonders hohen Sozialabgaben zurückgeht. In der Anwaltschaft ist der Anteil an Frauen nunmehr vorrangig (56,4 %). Paris zählt ferner den höchsten Anteil an ausländischen Rechsanwälten (ca. 1 880).

Anwaltshonorar

Frankreich kennt keine dem deutschen Recht entsprechende Gebührenordnung. Das Honorar ist in Frankreich frei verhandelbar, wobei der Rechtsanwalt jedoch bestimmte Richtlinien zu beachten hat. So soll etwa der Schwierigkeit des Falles und der Vermögenslage des Mandanten Rechnung getragen werden. Ferner kann zusätzlich zum Grundhonorar ein Erfolgshonorar vereinbar werden (ein reines Erfolgshonorar ist dagegen in Frankreich nicht zulässig). Eine Unterscheidung zwischen gerichtlicher Vertretung und Rechtsberatung wird nicht getroffen.

Seit 2015 ist Vorschrift, dass zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten ein Honorarvertrag geschlossen wird. In Frankreich wird ferner grundsätzlich verlangt, dass der Mandant einen Vorschuss leistet, bevor der Rechtsanwalt die Arbeit aufnimmt. BTK AVOCATS erstellt auf Anfrage einen Entwurf für einen Honorarvertrag und passt diesen den jeweiligen Erfordernissen des Falles oder der Beratungsleistung an.

Anwaltszwang

In Frankreich ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt idR zwingend. Dies bezieht sich auf die Verfahren vor dem „Tribunal judiciaire“ (mit deutschem Landgericht vergleichbar) und vor dem Berufungsgericht „Cour d’appel“. Ausnahmen gelten insbesondere vor dem Arbeitsgericht „Conseil des prud’hommes“ und dem Handelsgericht „Tribunal de commerce“.

Haftpflicht

Nach den Bestimmungen des französischen Zivilrechts müssen alle zur Rechtsbesorgung berechtigten Personen über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen, welche speziell für diese Tätigkeit abgeschlossen wird. Dies deckt sowohl gerichtliche Vertretung als auch Rechtsberatung ab. Die allgemeine deliktische Generalklausel erstreckt sich auch auf Vermögensschäden. Ein französischer Rechtsanwalt haftet nicht nur gegenüber seinem Mandanten, sondern auch gegebenenfalls gegenüber der gegnerischen Partei oder Dritten.

Die Frage der Einordnung der Anwaltshaftung als eine vertragliche oder deliktische Haftung spielt oftmals keine Rolle, weil die anwaltliche Tätigkeit in einem Gerichtsprozess einer Verjährungsfrist von 10 Jahren unterliegt. Sie gewinnt vor allem an Bedeutung im Rahmen der Haftung für Rechtsberatung und Vertragsgestaltung. Deliktische Ansprüche verjähren nämlich in 10 Jahren ab dem Einritt des schädigenden Ereignisses, aber für die vertragliche Haftung sieht das Gesetz eine Verjährungsfrist von 10 Jahren vor. Auf keinen Fall ist es möglich, den Anspruch zugleich auf beide Grundlagen zu stützen.

Die Rechtsprechung sieht in der Anwaltshaftung eine vertragliche Haftung. Dagegen wird in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten, es liege eine deliktische Haftung vor. Dafür spreche, dass im Falle eines nur konkludent abgeschlossenen Vertrages zwischen einem Mandanten und einem Rechtsanwalt sich die anwaltlichen Pflichten grundsätzlich aus den gesetzlichen Regelungen ergeben. Eine Pflichtverletzung liege somit nicht in einem Verstoß gegen vertragliche, sondern gesetzliche Pflichten. Ein weiteres Argument gegen die vertragliche Haftung sei die Ähnlichkeit der Berufe des Rechtsanwalts und des Notars, der unstreitig unter die deliktische Haftung fällt. Weniger sinnvoll erscheine auch die Unterscheidung der Verjährungsfrist bei der gerichtlichen Tätigkeit von der Rechtsberatung und Vertragsgestaltung.

Verfahrenskosten

In Frankreich sind Gerichtsverfahren mit einem geringeren Kostenrisiko verbunden als in Deutschland. So sind in Frankreich in der Regel keine Gerichtskosten zu entrichten (lediglich vor den Handelsgerichten fällt eine geringe Gebühr an). Ferner trägt die unterlegene Partei nicht grundsätzlich die Anwaltskosten der Gegenseite. Vielmehr muss die obsiegende Partei gemäß Art. 700 CPC beantragt haben, dass der Unterlegene seine Anwaltskosten trägt, was das Gericht nach billigem Ermessen zugestehen oder zurückweisen kann.
In den meisten Fällen gesteht das Gericht der obsiegenden Partei Entschädigung für einen Teil der angefallenen Anwaltskosten zu. Vollständiger Ersatz wird in der Regel kaum gewährt, was in der Anwaltschaft vielfach kritisiert wird und für Diskussionen sorgt. Ein schriftliches Mandant ist dagegen nicht vorgeschrieben und braucht auch vor Gericht nicht vorgelegt zu werden; in Frankreich gilt für den Anwalt die Mandatsvermutung.

Gerichtsbarkeit

In Frankreich gibt es zwei Gerichtszweige, die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit (juridiction judiciaire) einerseits und die Verwaltungsgerichtsbarkeit (juridiction administrative) andererseits. Die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit besteht aus drei Instanzen, dem „Tribunal judiciaire“ (Landgericht), der „Cour d’appel“ (Oberlandgericht) und der „Cour de cassation“ (Kassationsgerichtshof), die ihren Sitz in Paris hat. Daneben finden sich besondere Gerichte, insbesondere das „Tribunal de commerce“ (Handelsgericht), welches Streitigkeiten zwischen Kaufleuten entscheidet.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht aus erstinstanzlichen Verwaltungsgerichten (Tribunal administratif), den Berufungsgerichtshöfen (Cour administrative d’appel) und dem Verwaltungsgerichtshof (Conseil d’Etat), mit Sitz in Paris.
Der Rechtsanwalt in Frankreich kann idR – wie in Deutschland – nicht vor den obersten Gerichten auftreten; dies können allein speziell dort zugelassene Anwälte (Avocats à la Cour de cassation et au Conseil d’Etat). Zudem haben internationale Gerichtsbarkeiten ihren Sitz in Frankreich. So insbesondere der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, der in Strassburg ansässig ist.

Rechtsschutzversicherung bei Verfahren in Frankreich

Üblicherweise ist in deutschen Rechtsschutzverträgen vorgesehen, dass die Versicherung auch für Kosten eines Verfahrens in Frankreich gilt. In der Praxis treten bei Verfahren in Frankreich mit dem Rechtsschutzversicherer keine besonderen Probleme auf. Vielmehr wird den französischen Besonderheiten – etwa hinsichtlich des Honorars des Rechtsanwalts in Frankreich – Rechnung getragen und der Fall in der Regel problemlos abgewickelt.