Arbeitsrecht in Frankreich

Die Anwälte der Kanzlei BTK SUCHET AVOCATS betreuen französische und ausländische Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei arbeitsrechtlichen Fragen und Verfahren in Frankreich.

Im Einzelnen berät und vertritt die Kanzlei

  • beim Verfassen oder Anpassen von Arbeitsverträgen
  • bei der Beratung zu Arbeitsverhältnissen des öffentlichen Rechts (Beamte, Vertragsarbeitnehmer von Kommunen, etc.)
  • bei der Erstellung aller gesetzlich vorgeschriebenen arbeitsrechtlichen Unterlagen durch das Unternehmen oder den öffentlichen Arbeitgeber (Règlement intérieur, Document unique, etc.)
  • bei Verhandlungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
  • bei Kündigungsverfahren und Kündigungsschutzklagen
  • bei Klagen wegen der Verletzung von Wettbewerbsklauseln
  • im Rahmen einer legal due diligence

Betreuende Rechtsanwälte im Arbeitsrecht sind:

Cédric Küchler (Rechtsanwalt / Büro Paris)
Jean-Louis Thieriot (Rechtsanwalt / Büro Paris)
Dorothée Legoux (Rechtsanwältin / Büro Straßburg)

 

Das französische Arbeitsrecht

Quellen des französischen Arbeitsrechts sind insbesondere das Arbeitsgesetzbuch (Code du Travail) und die gültigen Tarifverträge.

Der Arbeitsvertrag

Das französische Recht kennt befristet und unbefristete Arbeitsverträgte (contrat de travail à durée déterminée, sog. CDD, bzw. contrat de travail à durée indéterminée, sog. CDI). Schriftform ist nur für den befristeten Arbeitsvertrag Vorschrift, jedoch in jedem Falle empfohlen.

Der unbefristete Arbeitsvertrag ist das Grundmodell und allgemeines Recht, wogegen der befristete Arbeitsvertrag die Ausnahme bleiben soll. Aus diesem Grunde muss für die Befristung ein besonderer Grund vorliegen, wobei hier strengere Regeln gelten als im deutschen Arbeitsrecht. Im Einzelnen darf ein befristeter Arbeitsvertrag nur dann abgeschlossen werden, wenn dies durch die Vertretung eines anderen Arbeitsnehmers, eine lediglich vorläufige Tätigkeitsaufnahme oder die besondere Eigenart der Arbeitsleistung begründet ist. Zulässig ist ferner eine Befristung zum Zwecke der Probe des Arbeitnehmers.

Der Arbeitsvertrag kann in Frankreich grundsätzlich eine Probezeit vorsehen, deren Dauer von der jeweiligen Lohngruppe und dem Tarifvertrag des Arbeitnehmers abhängt. Unterschieden wird insbesondere zwischen Angestellten, Vorarbeitern und Führungskräften (sog. cadres).

Gesetzliche Arbeitszeit

Eine Besonderheit des französischen Arbeitsrecht ist, dass die gesetzliche Wochenarbeitszeit bei lediglich 35 Stunden liegt. Eine Ausweitung dieser Arbeitszeit mithilfe von Überstundenregelungen ist in bestimmtem Umfange möglich. Allerdings sind auch hier Grenzen gesetzt, so darf insbesondere die Gesamtarbeitsdauer nicht 48 Stunden in einer Woche und im 12 Wochen-Schnitt nicht 44 Stunden wöchentlich überschreiten. Ferner darf in Frankreich pro Tag nicht mehr als 10 Stunden gearbeitet werden.

Für Führungskräfte gelten allerdings Zusatzregelungen, mit denen sich die Arbeitszeit flexibler gestalten lässt. Eine wichtige Rolle spielen in diesem Zusammenhang gesetzliche Ausgleichstage (sog. Réductions du temps du travail, RTT). Diese sollen gewähren, dass Führungskräften, die mehr als 35 Stunden arbeiten, zusätzliche Erholungstage gewährt werden.

Lohn und Gehalt

Frankreich hat einen Mindestlohn, der in der Regel jährlich angepasst wird. Gegenwärtig liegt er bei 9,61 Euro Brutto/Stunde bzw. 1457,52 Euro Brutto/Monat (Stand: 2015). Damit liegt der französische Mindestlohn über dem deutschen (8,50 Euro).

In Frankreich hat der Arbeitnehmer im Krankheitsfall Anspruch auf Lohnfortzahlung. Jedoch müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere eine bereits einjährige Tätigkeit in dem Unternehmen, es sei denn, der Tarifvertrag sieht eine kürzere Dauer vor.

Bezahlter Urlaub

In Frankreich hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 30 Urlaubstage pro Jahr (gerechnet auf eine 6-Tage-Woche), was 2,5 Urlaubstagen pro Monat entspricht. Damit wird mehr gesetzlicher Urlaub gewährt als in Deutschland, das bei 24 Urlaubstagen (6-Tage-Woche) bzw. 20 Urlaubstagen (5-Tage-Woche) liegt.

Kündigung

Der Kündigungsschutz ist in Frankreich wesentlich stärker ausgeprägt als in Deutschland. Der Arbeitnehmer muss einem strengen, sehr formalistischem Verfahren folgen und setzt sich bereits bei geringen Formfehlern hohen Schadensersatzansprüchen aus. Zudem unterliegen die Kündigungsgründe nach französischem Arbeitsrecht einer strengen Prüfung und werden häufig vor den Arbeitsgerichten nicht anerkannt. Eine Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt ist bei Kündigung in Frankreich sehr empfohlen.

Auch bei einer gesetzlich zulässigen Kündigung fallen gesetzlich festgelegte Schadensersatzansprüche an, die sich vor allem nach der Dauer der Zugehörigkeit des Arbeitsnehmers in dem Unternehmen richten. Alternativ zur Kündigung bietet das Gesetz mittlerweile die Möglichkeit eines Auflösungsvertrages mit Abfindung (sog. rupture conventionnelle), der sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer Vorteile mit sich bringt. (DL – Arbeitsrecht Frankreich)

Informatives zu folgenden Rechtsgebieten:

 

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