Baurecht in Frankreich

Die Rechtsanwälte der Kanzlei BTK SUCHET AVOCATS betreuen französische und ausländische Baufirmen (Unternehmer, Planungsbüros, Architekten, Entwickler) und Bauherren bei Bauvorhaben und Bauhaftungsfällen in Frankreich.

Im Einzelnen berät und vertritt die Kanzlei Baufirmen und Bauherren

  • bei Ausschreibungen
  • bei der Erstellung von Bauverträgen
  • während der Bauphase und in Verhandlungen zwischen Bauherren und Unternehmer
  • in Beweissicherungsverfahren
  • in Baurechtsprozessen (Verzug, Vertragshaftung, Mängelhaftung, Versicherungsansprüche)

Betreuende Rechtsanwälte sind:

Dr. Oliver Berg (Bauvertrags- und Haftungsrecht, Büro Paris)
Dorothée Legoux (Bauvertrags- und Haftungsrecht, Büro Straßburg)
Jean-Louis Thieriot (Ausschreibungen, Planungsrecht, Bebauungsrecht, Büro Paris)

 

Das französische Baurecht

Das französische Baurecht weist im Vergleich zum deutschen Baurecht viele Gemeinsamkeiten, aber auch eine Reihe von Besonderheiten auf.

Am Bauvorhaben beteiligte Parteien

Bei Bauvorhaben in Frankreich treten naturgemäß dieselben Personen auf wie in Deutschland, d.h. auf der einen Seite der private oder öffentlich-rechtliche Bauherr (maître de l’ouvrage), auf der anderen Seite der Unternehmer (entrepreneur), d.h. der Generalunternehmer (entrepreneur principal), der Architekt (architecte), das Planungsbüro (bureau d’études) oder auch der Prüfer (contrôleur), jeweils einzeln oder als Arbeitsgemeinschaft (groupement d‘entreprises).

Bauvertrag

Gemeinsam ist zudem, dass die Beziehung zwischen dem Bauherrn und dem Unternehmer vertraglicher Natur ist, hier und dort liegt ein Werkvertrag vor (contrat d’entreprise) bzw. ein Bauvertrag (contrat de construction).

In Frankreich ist jedoch zu unterscheiden, ob der Bauherr eine Person des Privatrechts oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (personne de droit public) ist. Im letzteren Fall unterliegt der Vertrag dem öffentlichem Baurecht (droit public de la construction), welches in Frankreich mit dem privaten Baurecht konkurriert, mit dem es zwar in den Grundzügen übereinstimmt, in Einzelfragen jedoch abweichen kann.

AGB

Entsprechend der deutschen VOB, kommen auch in Frankreich standardisierte AGB zum Einsatz, was zwingend dann der Fall ist, wenn eine Körperschaft des öffentlichen Rechts kontrahiert. Dies sind für öffentliche Bauvorhaben die sog. „CCAG travaux“, und für private Bauvorhaben die „AFNOR P 03-001“. Auch in der privatrechtlichen Baupraxis wird häufig, wenn auch nicht regelmäßig, auf die CCAP verwiesen.

Haftung des Unternehmers

Deutliche Unterschiede liegen in der Haftung. Wie in Deutschland auch, gilt in Frankreich zunächst die allgemeine Vertragshaftung, sei es die privatrechtliche gemäß Artikel 1147 des Code civil, bei privaten Bauvorhaben, oder die öffentlich-rechtliche, bei öffentlichen Bauvorhaben.

Ausgehend von der Abnahme (réception) gilt in Frankreich jedoch zudem eine zwingende zehnjährige Gewährleistung für solche Mängel, die die Substanz oder die normale Nutzung des Gebäudes beeinträchtigen (garantie décennale, Artikel 1972 Cc). Ferner schreibt das Gesetz für alle anderen Mängel eine zweijährige Gewährleistung vor (garantie biennale, 1792-3 Cc). Die Haftung erstreckt sich nicht nur auf ausführende Unternehmer, sondern nach den selben Vorschriften auch auf die Planung (insb. Architektenhaftung) oder die Überwachung.

Bauversicherungsrecht

Das Baurecht ist untrennbar mit dem Bauversicherungsrecht verbunden, schon deshalb, weil in Frankreich im Bauwesen mehrere Pflichtversicherungen abzuschließen sind. Der private Bauherr ist gemäß Artikel L 242-1 des code des assurances verpflichtet, eine Schadensversicherung gegen solche Baumängel abzuschließen, die das Bauwerk in seiner Substanz oder normalen Bestimmung beeinträchtigen (assurance dommage ouvrage).

Der Unternehmer seinerseits ist verpflichtet, eine Baugewährleistungsversicherung vorzuweisen (assurance garantie decennale, sog. „assurance RD“), welche die zehnjährige Mängelhaftung abdeckt. Üblich ist ferner, dass der Unternehmer zudem eine umfassende Bauhaftpflichtversicherung abschließt (assurance responsabilité civile, sog. „assurance RC“), die ihn gegen vertragliche und deliktische Ansprüche absichert und zumeist auch Rechtsschutz vorsieht (protection juridique).

Beweissicherungsverfahren

Wie im deutschen Baurecht auch, wird in Frankreich vor dem eigentlichen Bauprozess in der Regel ein Beweissicherungsverfahren (expertise judiciaire) durchgeführt. Der gerichtlich ernannte Gutachter wird dabei bei Bedarf von gerichtlich ernannten Sondergutachtern für die jeweilige Fachrichtung (Rohbau, Elektrowerk, Wasserversorgung, usw.) unterstützt. Das Beweissicherungsverfahren wird je nach Zuständigkeit vom Zivil- oder vom Verwaltungsgericht eröffnet.

Im Beweissicherungsverfahren ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht Pflicht. Es empfiehlt sich gleichwohl, die Vertretung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen, da das Beweissicherungsverfahren für den Ausgang des Hauptsacheverfahrens grundlegende Bedeutung hat. Zudem folgt es verfahrensrechtlichen Regeln, deren Kenntnis im Zweifelsfall entscheidend sein kann. (OB – Rechtsanwalt – März 2015)

Informatives zu folgenden Rechtsgebieten:

 

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