Verkehrsunfall in Frankreich

Die Kanzlei vertritt und berät regelmäßig Geschädigte, die in Frankreich einen Unfall erlitten haben und diesen nunmehr mit der Gegenseite, einer französischen Versicherung oder gerichtlich abwickeln müssen.

Im Rahmen der Schadensregulierung beraten unsere Anwälte zu Fragen der

  • Schadensberechnung (Personenschaden, Schmerzensgeld, Sachschaden, Aufwandsentschädigung);
  • Schadensnachweis und Sachverständigengutachten;
  • Bewertung und Bedeutung der Schuldfrage
  • Verhandlungsführung mit der gegnerischen Versicherung
  • Gerichtliche Vertretung zur Durchsetzung der Ansprüche

Betreuende Rechtsanwälte sind:

Dr. Oliver Berg (Rechtsanwalt, Büro Paris)
Cédric Küchler (Rechtsanwalt, Büro Paris)
Dorothée Legoux (Rechtsanwältin, Büro Straßburg)

 

Das französische Verkehrsunfallrecht

Verkehrsunfälle werden in Frankreich nach dem Gesetz vom 5 Juli 1985 reguliert.
Das Gesetz hat einen weiten Anwendungsbereich und erfasst jeden Schadensfall, in den ein „motorisiertes Fahrzeug, welches sich auf der Erde fortbewegt“ (véhicule terrestre à moteur) eingebunden ist, somit nicht nur Pkw, Lkw und Motorräder, sondern auch Nutzfahrzeuge, wie Traktoren oder Bagger.

Das Gesetz unterscheidet hinsichtlich der Entschädigungsansprüche zwischen den Geschädigten. Es gelten andere Regeln für den denjenigen, der als Fahrer eines Kfz an dem Unfall beteiligt ist (conducteur), als für sog. Nicht-Fahrer (non-conducteur), d.h. Fussgänger, Radfahrer oder etwa Beifahrer.

Der Geschädigte ist der Fahrzeughalter btzw. der Fahrer

Die meisten Fälle betreffen allein Sachschäden an Fahrzeugen, die durch einen Zusammenstoß entstanden sind; der typische Fall ist der Auffahrunfall. In diesen Fällen ist der Geschädigte der Fahrzeughalter bzw. der Fahrer des Fahrzeuges. Die Haftung richtet sich hier nach der Schuldfrage: welches Fahrzeug war für verantwortlich? Ist die Schuld möglicherweise geteilt? In der Praxis ist dabei das graphische Schema, das noch vor Ort auf dem Versicherungsbogen eingezeichnet wurde, von erheblicher Bedeutung.

Ist der Fahrer verletzt worden, so gilt auch für ihn die Verschuldensregelung. Trifft ihn kein Mitverschulden, so kann er von der Gegenseite vollständigen Ersatz sämtlicher Schäden verlangen. Dies gilt für Personenschäden (Arzt- und Krankenhauskosten, Aufwendungen, Verdienstausfall, Schmerzensgeld, usw.) und Sachschäden. Der Ausgleich für immaterielle Schäden wird in Frankreich idR nach der sog. Dinthillac-Tabelle gewährt, an welcher sich die Gerichte orientieren. Diese gliedert den Schaden in Posten auf, welche nach einem Punktsystem, and das sich die medizinischen Gutachter halten, die Schwere der Beeinträchtigung bemessen (etwa für: körperliche Schmerzen, Funktionseinbussen, physische Entstellung, Verlust der Möglichkeit, bestimmte Tätigkeiten auszuüben : Sport, Musik, etc.). Anders als im deutschen Recht, wird somit nicht eine Gesamtsumme gewährt, in welche alle Posten einfliessen (pretium doloris), sondern eine Vielzahl von Einzelsummen.

Ebenso können die Angehörigen ihre Schäden geltend machen, insbesondere Unterhaltsausfall und Schmerzensgeld für erlittenes seelisches Leid, beim Tod oder schwerer Verletzung des Opfers. Bei Mitverschulden wird die Entschädigung den Anteilen entsprechend reduziert.

Der Geschädigte ist Fussgänger, Radfahrer, Beifahrer

Andere Regeln gelten, wenn das Opfer kein Fahrer war, sondern Fussgänger, Radfahrer, Beifahrer oder etwa Passagier. Ein solches Opfer kann vollumfänglichen Ausgleich seines Personenschadens verlangen, ganz gleich, ob ihn ein Mitverschulden trifft oder nicht. Es ist also unerheblich, ob ein Fussgänger über eine rote Ampel gegangen ist, oder ob ein Radfahrer betrunken war oder eine Einbahnstraße in falscher Richtung genutzt hat. Zu ersetzen sind demnach insbesondere Arzt- und Krankenhauskosten, Aufwendungen, der Verdienstausfall; ferner erhält der Geschädigte Schmerzensgeld.

Angehörige des Opfers können ebenfalls Schäden geltend machen, insbesondere Unterhaltsausfall oder Schmerzensgeld für das seelische Leid, das sie durch den Tod oder die schwere Verletzung des Angehörigen erfahren haben.

Anderes gilt hinsichtlich der Sachschäden. Dem Geschädigten kann hier sein Mitverschulden vorgehalten werden. Demach kann etwa der Fahrradfahrer, der schuldhaft zu Schaden gekommen ist, weil er über eine rote Ampel gefahren ist, keinen Ausgleich für das beschädigte Rad verlangen. (OB – Rechtsanwalt Paris)

 

Fachveröffentlichungen der Kanzleimitglieder zu dem Thema:

O. Berg, La responsabilité du fait des accidents de la circulation (rapport allemand), in:
L’indemnisation des victimes d’accidents de la circulation en Europe. GRERCA – Groupe de recherche européen sur la responsabilité civile et l’assurance, Bruyland, 2015, p. 15

Informatives zu folgenden Rechtsgebieten:

 

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