Insolvenzrecht in Frankreich

Die Rechtsanwälte der Kanzlei BTK SUCHET AVOCATS betreuen Gläubiger (Lieferanten, Banken, Arbeitnehmer) bei Insolvenzverfahren in Frankreich. Hierbei kann auf längjährige Praxis zurückgegriffen werden. RA Dr. Berg hat weitreichende Erfahrung als Mitglied in Gläubigerausschüssen und über viele Jahre an der Universität Metz Vorlesungen zum Insolvenzrecht abgehalten.

Die Kanzlei betreut Gläubiger insbesondere bei den folgenden Vorgängen:

  • Forderungsanmeldung
  • Antrag auf Eigentumsvorbehalt
  • Antrag auf Vertragsfortführung bzw. Vertragsbeendigung
  • Streitfälle vor dem Insolvenzgericht

Betreuende Rechtsanwälte sind:

Dr. Oliver Berg (Büro Paris)
Dorothée Legoux (Büro Straßurg)
Cédric Küchler (Büro Paris)

 

Das französische Insolvenzrecht

Das französische Insolvenzrecht ist im Handelsgesetzbuch geregelt (Code de commerce, Art. L. 611-1 ff.). Es zeichnet sich durch eine Vielzahl von Verfahren aus, die sich jedoch in Ihren Grundzügen nahestehen.

Verfahren

In Frankreich kann bereits vor Eintritt der Zahlungunfähigkeit auf freiwilliger Grundlage vom Schuldner ein Sanierungsverfahren (procédure de sauvegarde) beantragt werden. Dieses Verfahren wurde mit der großen Insolvenzrechtsreform von 2005 ins Leben gerufen und soll der Insolvenzprävention dienen.
Bei Zahlungsunfähigkeit (insolvabilité) wird entweder ein Verfahren zur Fortführung des Unternehmens (procédure de redressement) oder ein Liquidationsverfahren (procédure de liquidation) eröffnet. Beantragen kann bzw. muss dies der Schuldner (débiteur), ein Gläubiger (créancier) oder die Staatsanwaltschaft (procureur).

Insolvenzverwalter

In Frankreich werden im Insolvenzverfahren i.d.R. zwei Insolvenzverwalter tätig. Der Unternehmensverwalter (administrateur judiciaire) verwaltet das Unternehmen und ist z.B. zuständig für die Fortführung oder Beendigung laufender Verträge (Lieferanten, Vermieter, Banken, Arbeitnehmer) oder bei Eigentumsvorbehalten. Der Forderungsverwalter (mandataire judiciaire) ist für die Forderungen bzw. für die Masse zuständig. Er nimmt die Forderungsanmeldungen entgegen und bestreitet ggf. Forderungen.

Gläubiger

Der Gläubiger hat im französischen Insolvenzverfahren eine weniger einflussreiche Stellung, als dies etwa in Deutschland der Fall ist. Auf die Ernennung der Insolvenzverwalter durch das Insolvenzgericht hat er keinen Einfluss. Einen Gläubigerausschuss kennt das französische Recht inzwischen, jedoch hat dieser keine Entscheidungsgewalt und wird auch nicht aus der Masse finanziert.

Forderungsanmeldung

Die Forderungsanmeldung muss innerhalb von 2 Monaten nach Veröffentlichung des Eröffnungsurteils im öffentlichen Amtsblatt (BODACC) erfolgen. Für Gläubiger, die im Ausland ihren Wohnsitz haben, gilt eine Frist von 4 Monaten.

Eigentumsvorbehalt

Ein Eigentumsvorbehalt muss in Frankreich innerhalb von 3 Monaten nach Veröffentlichung des Eröffnungsurteils geltend gemacht werden. Voraussetzung für die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes ist, dass er der Gegenseite vor Vertragsschluss bekannt gemacht wurde. Der Eigentumsvorbehalt überträgt sich u.U. auf den Preis, der durch den Verkauf der Ware erzielt wurde. Einen verlängerten Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel kennt das französische Recht dagegen nicht.

Fortführung von Verträgen (Lieferantenverträge u.a.)

Besondere Regelungen gelten für die Beendigung oder Fortführung von Verträgen, die vor der Insolvenz abgeschlossen wurden, deren Erfüllung sich aber über das Datum der Insolvenzeröffnung hinaus erstreckt; so etwa, wenn Bestellungen vor der Insolvenz beim Lieferanten eingegangen sind, aber die Liefertermine nach der Insolvenz liegen. Der Lieferant kann den Unternehmensverwalter auffordern, zu den Verträgen Stellung zu beziehen; bei Fortführung der Verträge gilt Zahlung bei Fälligkeit. (OB – Rechtsanwalt Paris)

Informatives zu folgenden Rechtsgebieten:

 

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