Erfolg für Google: der EuGH erklärt das deutsche Leistungsschutzrecht für Verlage für nicht anwendbar

Das deutsche Gesetz, das seit 2013 ein Leistungsschutzrecht für Zeitungsverlage verankert hat, wurde vom Europäischen Gerichtshof mangels vorheriger Mitteilung an die Europäische Kommission gemäß den Anforderungen der Richtlinie 98/34/EG für unanwendbar erklärt (EuGH 12.09.2019, VG Média v. Google LLC, Rechtssache C-299/17).

Die Schaffung eines spezifischen Leistungsschutzrechts für Zeitungsverlage für die Nutzung ihrer Publikationen durch öffentliche Online-Kommunikationsdienste hat mit dem am 1. August 2013 in Kraft getretenen deutschen Gesetz Gestalt angenommen.

Deutschland gewährte Presseverlagen damit lange vor Frankreich „das ausschließliche Recht, das Produkt der Presse für kommerzielle Zwecke ganz oder teilweise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, außer im Falle von Einzelwörtern oder sehr kurzen Textauszügen“. Diese Bestimmung ist rechtmäßig, sofern sie „nicht von kommerziellen Suchmaschinenanbietern oder kommerziellen Dienstleistern, die Inhalte in ähnlicher Weise veröffentlichen, getroffen wird“.

Es kam zu einem Streit zwischen Google und VG Media, einer deutschen Urheberrechtsgesellschaft, die der Ansicht war, dass das amerikanische Unternehmen die Leistungsschutzrechte mehrerer seiner Mitglieder, der Presseverlage, verletzt hatte. Sie behauptete, dass Google Ausschnitte, d.h. kurze Auszüge oder Zusammenfassungen von Artikeln, je nach Fall, zusammen mit Bildern in ihrer Suchmaschine und auf ihrer Google News-Website verwendet habe, um Suchergebnisse und Zusammenfassungen von Nachrichten anzuzeigen, ohne dafür eine Vergütung gezahlt zu haben.

Das Berliner Gericht, das über die Entschädigungsforderung verhandelt hat, wollte sich vergewissern, ob die Bestimmungen des deutschen Rechts der Europäischen Kommission im Entwurfsstadium gemäß Artikel 8 Absatz 1 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 98/34/EG vom 22. Juni 1998 (Text über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, der in diesem Fall anwendbar ist) hätte mitgeteilt werden müssen.

Die Frage an den EuGH ist wichtig, weil nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Bestimmungen, die gegen die Meldepflicht verstoßen, nicht anwendbar sind und daher nicht gegen Einzelpersonen geltend gemacht werden können (EuGH 27.10.2016, James Elliott Construction, Rechtssache C-613/14). Soweit die fraglichen Rechtsvorschriften speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft ausgerichtet sind, stellte der Gerichtshof fest, dass der Entwurf einer technischen Verordnung daher vorab der Kommission hätte mitgeteilt werden müssen. Andernfalls wird die Regel für nicht anwendbar erklärt und kann bei einem Streitfall zwischen Einzelpersonen nicht geltend gemacht werden.

Diese Entscheidung ist nur ein relativer Erfolf für Google und andere Nutzer von Online-Presseinhalten, da Deutschland verpflichtet ist, die Richtlinie (EU) 2019/790 bis zum 7. Juni 2021 umzusetzen. In Frankreich in die Umsetzung der Richtlinie dieses Jahr erfolgt (Loi n° 2019-775 du 24 juill. 2019, JO 26 juill. 2019)

(GB – Rechtsanwalt Paris)