Unzulässigkeit der Anfechtung eines vollstreckbaren Europäischen Zahlungsbefehls

In einem Urteil vom 27. Juni 2019 hat der französische Kassationsgerichtshof klargestellt, dass ein im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbarer Europäischer Zahlungsbefehl gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 in den anderen Mitgliedstaaten automatisch vollstreckbar ist, ohne dass seine Anerkennung angefochten werden kann (Cass. 2ème chambre civile., 27. Juni 2019, Nr. 18-14.198, Nr. 904 P+B+I). Mit anderen Worten, ein französischer Vollstreckungsrichter ist nicht befugt, über einen Antrag auf Nichtigerklärung oder Stundung einer Forderung aus einem Europäischen Zahlungsbefehl zu entscheiden, wenn dieser im Ursprungsland vollstreckbar geworden ist. Im vorliegenden Fall wurde von einem Haager Gericht ein Europäischer Zahlungsbefehl gegen ein französisches Unternehmen erlassen. Die französische Firma klagte vor dem französischen Vollstreckungsrichter auf Aufhebung einer auf der Grundlage des Zahlungsbefehls ergangenen Pfändung. Der Antrag wurde vom französischen Richter mit der Begründung abgelehnt, dass er nicht für die Entscheidung über einen Antrag auf Anfechtung einer von einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Europäischen Vollstreckungsanordnung zuständig sei. Die Berufung der französischen Firma an den Kassationsgerichtshof wurde aus den gleichen Gründen zurückgewiesen.

(CK, avocat Paris / Rechtsanwalt Paris – Frankreich)