Arbeitsrecht: Abwesenheit des Arbeitnehmers bei einer vorgeplanten Operation

Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber darüber baldmöglichst informieren.

Im Fall einer vorgeplanten Operation, ist der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber verpflichtet ihn darüber baldmöglichst zu benachrichtigen.

In dieser Hinsicht, setzt die Entscheidung des französischen Kassationsgerichtshofs  („Cour de Cassation“) vom 21. September 2012 auf den Arbeitnehmer eine rechtszeitige Belehrungspflicht zugunsten des Arbeitgebers durch.

Das französische Arbeitsrecht berechtigt nun des Arbeitsvertrages von einem Arbeitnehmer zu kündigen, wenn er seinen Arbeitgeber auf der letzten Minute über einer vorgeplanten Operation informiert.

In diesem Fall, war die Operation zwei Monate vorher geplant und der Arbeitnehmer hatte seinen Arbeitgeber am Tag zuvor benachrichtigt.

Der französische Kassationsgerichtshof hat somit durch dieses Verhalten entschieden, dass der Arbeitnehmer seine Verpflichtung den Arbeitsvertrag nach Treu und Glauben durchzuführen, missachtet hatte und hat sich für eine fehlerhafte Kündigung des Arbeitnehmers ausgesprochen.

(Cour de cassation, Chambre sociale, 21 novembre 2012, n°11-18.686)