Arbeitsrecht: medizinischer Eingriff

Im Fall einer geplanten medizinischen Operation, ist der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber verpflichtet, ihn umgehend bei Kenntnis des anstehenden Eingriffes zu benachrichtigen. Dies hat der französische Kassationsgerichtshof am 21. September 2012 entschieden und statuiert damit eine Informationspflicht zugunsten des Arbeitgebers. In Frankreich liegt demnach nunmehr ein Kündigungsgrund vor, wenn ein geplanter medizinischer Eingriff dem Arbeitgeber erst „in letzter Minute“ mitgeteilt wird. Im vorliegenden Fall war die Operation zwei Monate vorher geplant gewesen. Der Arbeitnehmer hat seinen Arbeitgeber erst am Vortag benachrichtigt. Der französische Kassationsgerichtshof hat entschieden, dass der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung, den Arbeitsvertrag nach Treu und Glauben zu erfüllen, nicht nachgekommen ist (Cour de cassation, Chambre sociale, 21 novembre 2012, n°11-18.686). Rechtsanwalt C. Küchler (Paris)