Arbeitsrecht: Arbeitspausen

Der Nachweis, dass der Arbeitnehmer nach 6 Stunden Arbeitszeit die gesetzliche Pause eingelegt hat, obliegt dem Arbeitgeber. Der Artikel L.3121-33 des französischen Arbeitsgesetzbuchs besagt, dass jeder Arbeitnehmer nach sechs Stunden Arbeitszeit mindestens zwanzig Minuten Pause haben soll. Grundsätzlich muss sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer diese Pause nachweisen können (sog. „Beweislastaufteilung“). In einer Entscheidung vom 17. Oktober 2012 hat der französischen Kassationsgerichtshofs jedoch festgelegt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Pause seines Arbeitnehmers nachzuweisen. Damit findet in diesem Bereich in Frankreich numehr eine Beweislastumkehr statt. Dies lässt sich damit erklären, dass nach dem französischen Arbeitsrecht der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Die Achtung der maximalen täglichen Arbeitszeit und der Pausenzeiten fallen darunter. Bei Missachtung unterliegt der Arbeitgeber strafrechtlichen Sanktionen; ferner kann der Arbeitnehmer Schadensersatz beanspruchen. (Cour de Cassation,  Chambre sociale, 17 octobre 2012, n°10-17.370). C. Küchler, Rechtsanwalt (Paris)