Arbeitsrecht: Mobbing

Ein Arbeitnehmer ist berechtigt, Schadensersatz wegen „Mobbing“ vom Arbeitgeber zu verlangen, auch wenn der Verantwortliche der Belästigung die Firma schon verlassen hat. Der Artikel L.1152-1 des französischen Arbeitsgesetzbuchs besagt, „dass kein Arbeitnehmer wiederkehrende moralische Belästigungen erfahren darf, welche zum Ziel und als Wirkung haben, dass eine Verschlechterung seiner Arbeitsbedingungen eintritt, welche seine Rechte oder seine Würde verletzen können, seiner physischen oder psychischen Gesundheit schaden oder seine beruflichen Aussichten schmälern.“ Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber, auch während des Arbeitsverhältnisses, Schadensersatz fordern. Dieser Anspruch gründet sich auf die allgemeine Pflicht, den Arbeitsvertrag nach Treu und Glauben zu erfüllen. In Frankreich ist der Arbeitgeber somit verpflichtet, dem Arbeitnehmer normale Arbeitsbedingungen zu gewährleisten und ist als alleiniger Inhaber der Entscheidungsgewalt gehalten, jeglicher Form von moralischer Belästigung entgegenzuwirken. In diesem Zusammenhang kann der Arbeitnehmer auch das Unternehmen von sich aus verlassen (sog. prise d’acte) und dennoch eine unberechtigte Kündigung für sich geltend machen. Im Prinzip ist diese Vorgehensweise auf zwei Monate ausgehend von der vorwerfbaren Handung begrenzt. Bei moralischer Belästigung ist dies nun anders: in einer Entscheidung vom 26. September 2012 hat der französische Kassationsgerichtshof entschieden, dass diese Frist im Falle moralischer Belästigung nicht gilt. (Cour de cassation, Chambre sociale, 26 septembre 2012, n°11-21.003) C. Küchler, Rechtsanwalt (Paris)