Rechtsprechung zum Baurecht / Versicherungsrecht: Der Deckungsausschluss im Versicherungsvertrag eines Bauunternehmers muss hinreichend präzise sein.

Versicherungsverträge können in Frankreich bei Verschulden des Versicherten einen Deckungsausschluss vorsehen. Gesetzliche Voraussetzung ist jedoch, dass dieser Ausschluss „formell und begrenzt“ ist (französisches Versicherungsgesetzbuch: Code des assurances Art. L. 113-1). Derartige Klauseln finden sich auch in Versicherungen, die Bauunternehmer oder Architekten abschliessen. Wie aus einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Kassationsgerichtshofs hervorgeht, ist eine solche Klausel nur dann wirksam, wenn sie hinreichend « präzise » ist (Cass., Civ. 3e, 19. September 2019, FS-P+B+I, n° 18-19.616).

Im vorliegenden Fall veranlasste der Bauherr die Unterbrechung der Bauarbeiten an einem landwirtschaftlichen Gebäude, da offensichtliche Konstruktionsfehler vorlagen. Ein Sachverständigengutachten bestätigte dies und führte aus, dass das Gerüst des Gebäudes „aufgrund einer Unterdimensionierung und der schlechten Ausführung einiger Bestandteile“ nicht mit den handwerklichen Normen konform war. Der verklagte Bauunternehmer zog seinen Versicherer ins Verfahren, der jedoch jede Deckung mit Hinweis auf die einschlägigen AVB und die dorthin enthaltene Deckungsausschlussklausel verweigerte. Danach sei eine Deckung ausgeschlossen bei „Schäden, die verursacht wurden durch eine bewusste, vorsätzliche oder unentschuldbare Verletzung der im Hoch- oder Tiefbau geltenden Vorschriften […], gemäß der technischen Normen der zuständigen amtlichen Stellen und insbesondere der vereinheitlichten technischen Normen DTU […] oder […] AFNOR… “.

Die Kassationsrichter urteilten, dass die Klausel wirkungslos ist. Nach Ansicht der Richter ist der Versicherte nicht in der Lage, die Tragweite des vertraglichen Ausschlusses zu erkennen, da die entsprechenden Normen nicht hinreichend präzisiert worden seien. Zudem könne er nicht erkennen, unter welchen Umständen sein Verhalten « unentschuldbar » sei. Mangels hinreichender Präzision erfülle die Klausel demnach nicht die Anforderungen des Artikels L. 113-1 des französischen Versicherungsgesetzbuches.

GB (Rechtsanwalt in Paris)